Übergangsfrist zum neuen Umsatzsteuer-Recht wird verlängert

22.12.2022 | Einordnung des Erzbischöflichen Ordinariats

Das Bundesfinanzministerium verlängert die Übergangsfrist zur neuen Umsatzsteuer-Rechtslage nach § 2b UStG bis zum 01.01.2025.

Das Bundesfinanzministerium plant eine weitere Verlängerung der 
Am 16.12.2022 hat nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat der erneuten Verlängerung der Umsatzsteuer-Optionsregel zu § 2b UStG zugestimmt. 
Diese wird nun rechtskräftig. Die Körperschaft Erzdiözese wird noch zwei weitere Jahre die alte Umsatzsteuerrechtslage in Anspruch nehmen. 
Für die Kirchengemeinden muss die weitere Anwendung der alten Umsatzsteuerrechtslage vor Ort entschieden werden. Es sind jedoch nur wenige Konstellationen denkbar, bei denen eine vorzeitige, freiwillige Anwendung des neuen Rechts nach § 2b UStG für eine Kirchengemeinde als Ganzes von Vorteil sein wird.
 
Da auch diese erneute Verlängerung der Übergangsfrist um weitere zwei Jahre wieder schnell vorbei sein wird, wird die Erzdiözese Freiburg zusammen mit den Verrechnungsstellen und den Kirchengemeinden weiterhin intensiv umsatzsteuerrelevante Sachverhalte und Themen aufarbeiten sowie auch in den kommenden zwei Jahren Schulungsangebote und Materialien zur Umsatzsteuer anbieten.