Private Lebensgestaltung hat keinen Einfluss mehr auf Arbeitsverhältnis

12.05.2023 | Erzbistum Freiburg erlässt die neue Grundordnung und Arbeitsvertragsordnung

Mitarbeiter im kirchlichen Dienst müssen zukünftig nicht mehr befürchten, aufgrund persönlicher Lebensgestaltung Nachteile im Arbeitsverhältnis oder gar eine Kündigung in Kauf nehmen zu müssen.
So heißt es im neugefassten Artikel 7 (Abs. 2 S.2f.): „Außerdienstliches Verhalten ist rechtlich nur bedeutsam, wenn es öffentlich wahrnehmbar ist, grundlegende Werte der katholischen Kirche verletzt und dadurch deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigt wird. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre, bleibt rechtlichen Bewertungen entzogen.“
Die Kommission zur Ordnung des kirchlichen Dienst- und Arbeitsvertragsrechtes im Erzbistum Freiburg (KODA) hat die Arbeitsvertragsordnung (AVO) an die neue Grundordnung angepasst; Erzbischof Stephan Burger hat die geänderte AVO und die Grundordnung dann zeitgleich zum 3. April 2023 in Kraft gesetzt.
„Innere Einstellung wird bedeutsamer“
Für Wolfgang Stolz, Leiter der Hauptabteilung Personal-, Dienst- und Arbeitsrecht, gewinnt durch die neue Grundordnung die Identifikation der Mitarbeitenden mit den Zielen und Werten der kirchlichen Einrichtung an Bedeutung: „Die innere Einstellung, die Haltung, die Motivation, mit der man in den Dienst der Kirche tritt und den Dienst leistet, wird bedeutsamer.“ Die Neufassung der Grundordnung erkenne Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ausdrücklich als eine Bereicherung an, so Stolz: „Alle Mitarbeitenden können unabhängig von Ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein.“ Gleichzeitig weist er darauf hin, das kirchenfeindliche Betätigungen oder der Austritt aus der katholischen Kirche aber weiterhin dazu führen können, dass das Beschäftigungsverhältnis beendet wird.
„Die Botschaft Jesu definiert den Auftrag“
Stephan Schwär, stellvertretender Vorsitzender der Bistums-KODA und Sprecher der Mitarbeiterseite, betont die neue Ausrichtung der Grundordnung, die die Dienstgemeinschaft als Gemeinschaft im Dienst an der Sendung und nicht im Dienst am Dienstgeber benenne: „Nicht der Dienstgeber, sondern die Botschaft Jesu Christi definiert den Auftrag und diesem sind alle Mitarbeitenden verpflichtet.“ Für ihn hat sich vor allem die Grundaussage gewandelt: „Im Vordergrund steht nun nicht mehr die Bringschuld der Mitarbeitenden durch Loyalitätsverpflichtungen und Drohszenarien, sondern die mögliche Vielfalt und Bereicherung Kirche durch die Mitarbeitenden und die Verantwortung des Dienstgebers.“
 
Weiterentwicklung der Grundordnung über 30 Jahre
Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes ist die wichtigste Rechtsquelle des Kirchenarbeitsrechts. Ihre nunmehr zwölf Artikel bilden die Grundpfeiler der kirchlichen Arbeitsverfassung. Die Grundordnung richtet sich gleichermaßen an kirchliche Einrichtungen und ihre Leitungen sowie die Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst. Als kirchenrechtliche Verlautbarung ist die Grundordnung von der Deutschen Bischofskonferenz ursprünglich am 22. September 1993 verabschiedet und anschließend von den Diözesanbischöfen als Kirchengesetz in Kraft gesetzt worden. Eine kleinere Änderung erfolgte mit Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz am 20. Juni 2011 mit Blick auf den damaligen Artikel 2 zum Geltungsbereich. Eine zweite Änderung wurde am 27. April 2015 verabschiedet. Die dritte, sehr grundlegende Novellierung erfolgte mit Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 22. November 2022. Dem ging ein sehr breit angelegtes Beteiligungsverfahren voraus, bei dem alle relevanten Akteure des kirchlichen Dienstes Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die neue Grundordnung kann hier eingesehen werden.
 
(ga)